Inhaltsverzeichnis
I Grundlagen
- Die Gewerkschaft trägt den Namen Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union Jena (FAU Jena).
- Die Gewerkschaft FAU Jena ist mit anderen unabhängigen Gewerkschaften (Syndikaten) in der Freien Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union (FAU) und der Regionalföderation Ost der FAU föderiert.
- Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in der FAU gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU im Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung der FAU Jena regelt alle Angelegenheiten, die in die Autonomie des Syndikats fallen, und darf den Statuten der FAU nicht widersprechen.
- Organisationsgebiet und Zuständigkeitsbereiche
- Das Organisationsgebiet der FAU Jena erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Jena und nahe liegende Orte, v. a. in Thüringen sofern keine eigenen FAU-Syndikate existieren.
- Die Zuständigkeitsbereiche der FAU Jena definieren sich über alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die FAU Jena Mitglieder hat und soweit für diese keine branchenspezifischen FAU-Syndikate bestehen.
- Der Sitz der FAU Jena ist die Bachstraße 22, 07743 Jena.
II Zweck und Ziel
- Zweck der FAU Jena ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Hierzu zählt insbesondere auch der Abschluss möglichst günstiger Tarifverträge.
- Zweck der FAU Jena ist es weiterhin, die Selbst- und gegenseitige Bildung zu fördern und gewerkschaftliche Kompetenzen ihrer Mitglieder zu vertiefen und zu erweitern.
- Über die eigene Mitgliedschaft hinaus bemüht sich die FAU Jena, das Bewusstsein der Lohnabhängigen über die gemeinsame Lage, die gemeinsamen Interessen, den Geist der Solidarität und des Zusammenhalts unter ihnen zu fördern. In diesem Sinne strebt die FAU Jena solidarische Zusammenarbeit über Organisations-, Branchen- und Ländergrenzen hinweg unter allen Lohnabhängigen an.
- Die FAU Jena ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung der Gewerkschaft in deren Sinne ab.
- Die FAU Jena ist in gleicher Weise unabhängig von Arbeitgebern, ihren Organisationen und allen staatlichen Institutionen.
- Die FAU Jena strebt eine libertäre, klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen gemäß ihren Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können. Ziel der FAU Jena ist es, die Grundlagen dafür in ihrem Organisationsgebiet zu schaffen.
III Mitgliedschaft
1 Wer kann Mitglied werden?
- Mitglied der FAU Jena kann werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist (Arbeiter*in, Angestellte, Beamte, Studierende, Auszubildende, Rentner*in, Erwerbslose) oder selbständig arbeitet und seinen*ihren Arbeits- oder Lebensmittelpunkt im Organisationsgebiet der FAU Jena hat.
- Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von sogenannten Arbeitgebenden und leitenden Angestellten und von Personen, deren berufliche Tätigkeiten im Widerspruch zu den in II genannten gewerkschaftlichen Zwecken und Zielen stehen.
- Ausgeschlossen ist eine Mitgliedschaft ebenso für Personen, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in II genannten gewerkschaftlichen Zwecken und Zielen stehen.
2 Aufnahmeverfahren
- Die Aufnahme wird schriftlich an eine beschlussfähige Versammlung beantragt und per Akklamation bestätigt.
- Dadurch stehen dem Neumitglied die vollen Mitgliedsrechte, finanzieller wie gewerkschaftspolitischer Art, zu.
- Das Neumitglied erhält auf Anforderung einen Mitgliedsausweis und eine gültige Satzung der FAU Jena samt Anhängen ausgehändigt. Ferner wird es in die interne Kommunikationsstruktur der FAU Jena und der FAU integriert.
3 Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen
- Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, durch die Teilnahme an den Versammlungen und sonstigen Treffen der FAU Jena die Gewerkschaft mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der Organisation zu nehmen.
- Ebenso ist das Mitglied gefordert, die Beschlüsse mit umzusetzen und Aufgaben in der Organisation zu übernehmen.
- Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle und nach Entscheidung in der Vollversammlung auf folgendes bauen:
4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft).
- Nach zwölf Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet.
- Eine Stundung oder begrenzte Übernahme der Beiträge kann schriftlich beantragt werden.
- Die Mitgliedschaft endet auch mit Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch die VV, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen der FAU Jena wesentlich schädigen oder ihren Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Schlichtungsstelle nach V.6 anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation.
IV Organisatorische Struktur
1 Vollversammlung
- Versammlungen der Mitglieder sind die beschlussfassenden Organe der FAU Jena. Diese sind die Arbeitskampfversammlung (AKV) und die einmal im Quartal stattfindende Vollversammlung (VV) der Mitglieder.
- Sie entscheiden über die Aktivitäten und Maßnahmen, mit denen die FAU Jena an die Öffentlichkeit tritt und/oder in denen Gelder der FAU Jena Verwendung finden sollen (siehe V.).
- Eine außerordentliche Vollversammlung kann außerdem durch eine reguläre VV, eine Arbeitskampfversammlung, das Sekretariat oder drei Mitglieder einberufen werden. Dabei ist eine Frist von sieben Tagen zu wahren.
- Einzelne Mitglieder können an die Versammlungen Anträge stellen und ihre Anliegen vorbringen, sofern diese von Interesse für die FAU Jena sind oder ein gewerkschaftliches Agieren erfordern.
- Mandatierte der FAU Jena müssen den Versammlungen über ihre Tätigkeit berichten und sind ihnen gegenüber rechenschaftspflichtig.
2 Sekretariat
- In der Zeit zwischen den Versammlungen ist das Sekretariat verantwortlich, die organisatorischen Interessen der FAU Jena wahrzunehmen und es offiziell nach außen zu vertreten. Das Sekretariat trifft sich einmal im Monat zur Koordinierung und gemeinsamen Bearbeitung der Syndikatsbelange. Diese Treffen sind für alle Mitglieder der FAU Jena offen.
- Das Sekretariat ist intern in folgende sieben Einzelsekretariate ausdifferenziert:
- das allgemeine Sekretariat,
- das Kassensekretariat,
- das Organisationssekretariat,
- die Mitgliederbetreuung,
- das Sekretariat für gewerkschaftliche Aktion,
- das Pressesekretariat und
- die Lokalverwaltung.
Genaueres regeln die jeweiligen Mandatsbeschreibungen.
- Auf der Vollversammlung werden die Einzelsekretariate für zwei Jahre gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl auf ein weiteres Jahr ist möglich.
- Für die sieben Einzelsekretariate können und sollten mehrere Mandatierte gewählt werden, die sich die Aufgaben des jeweiligen Einzelsekretariats untereinander aufteilen.
- Das Sekretariat arbeitet mit individuellen Zuständigkeiten, aber in kollektiver Verantwortung, d.h. alle strittigen Fragen sind gemeinsam zu beraten. Im Falle des Ausfalls eines*einer Sekretär*in oder der Nicht-Besetzung des jeweiligen Sekretariats muss das restliche Sekretariat dessen*deren Zuständigkeitsbereich mit abdecken.
- Sekretär*innen können einzelne Aufgaben an andere Mitglieder der FAU Jena delegieren, bleiben aber verantwortlich.
- Die Entlastung des Sekretariats erfolgt für jede*n Sekretär*in einzeln nach abschließendem Bericht in der VV per Akklamation.
3 Branchenstrukturen
- Die FAU Jena als branchenübergreifende Gewerkschaft ist bestrebt, Branchensyndikate auszubilden.
- Zu diesem Zweck können mindestens drei Mitglieder eine Betriebsgruppe und/oder betriebsübergreifende Branchengruppe bilden.
- Sobald sich Gruppen dieser Art konstituiert haben und von einer Arbeitskampfversammlung anerkannt wurden, sind sie dieser gegenüber rechtenschaftspflichtig. Sie können nach Anerkennung als Teil der FAU Jena Delegierte zur Vollversammlung schicken. Sie sollen sich außerdem mit bestehenden Branchenstrukturen in der FAU in Kontakt setzen.
- Ein eigenständiges Branchensyndikat kann von mindestens zehn Mitgliedern gegründet werden, wenn es eine betriebsübergreifende Struktur aufweist. Der Beschluss ist in der Vollversammlung zu treffen.
- Einzelne Personen können einen Branchenkontakt bilden.
- Sobald eine weitere FAU-föderierte Gewerkschaft neben die FAU Jena tritt, bilden beide Syndikate die Branchenföderation FAU Jena, die sich eine eigene Satzung gibt.
4 Sozialorganisationen
- Neben Branchenstrukturen können Sozialorganisationen gegründet werden, die sich auf die Belange einer sozialen Gruppe (z. B. der Jugend, Studierende, Frauen*, Erwerbslose und Rentner*innen) ausrichten.
- Sobald sich eine Sozialorganisation konstituiert hat und von einer Vollversammlung anerkannt wurde, ist sie dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.
5 Ortskontakte
Einzelne Personen können als Ortskontakte in Kommunen im Organisationsgebiet der FAU Jena fungieren, um dort eigenständige FAU-Syndikate aufzubauen.
6 FAU-Föderationen
- Nach Möglichkeit beteiligt sich die FAU Jena an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen, in denen sie organisiert ist (Regionalföderation Ost und FAU), durch die Entsendung von Delegierten, welche auf einer VV bestimmt wurden.
- Anträge an die Föderationen werden auf der VV diskutiert und abgestimmt.
- Die Mitglieder der FAU Jena sind gehalten, Aktivitäten dieser und sonstiger Föderationen in der FAU nach eigenem Ermessen und Rücksprache des Syndikats zu unterstützen.
- Zwingend erforderlich ist die Bildung von Ausschüssen in den betreffenden Föderationen im Falle von Arbeitskämpfen, die orts- oder branchenübergreifende Ausmaße annehmen.
7 Auflösung
Im Falle der Auflösung (siehe V.4) fällt das Vermögen der FAU Jena an die Regionalföderation Ost.
V Versammlungen und Entscheidung
1 Gültigkeit
Die Versammlungen sind bei gültiger Einladung spätestens sieben Tage im Voraus beschlussfähig.
2 Turnus
Die AKV findet zweiwöchentlich statt. Die VV findet einmal im Quartal statt. In dringenden und begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Turnus abgesehen werden.
3 Delegierte
- Betriebs- und Branchengruppen können Delegierte zur VV entsenden, wenn sie ihrerseits eine Versammlung zu den Themen der VV abgehalten haben.
- Delegierte von Betriebs- oder Branchengruppen (IV.3) repräsentieren ihre Gruppe entsprechend ihrer Mitgliederanzahl.
4 Antragstellung
- Jedes Mitglied und jede Betriebs- oder Branchengruppe kann Anträge stellen.
- Anträge sollen spätestens drei Tage vor der jeweiligen Versammlung vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
- Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in Ausnahmefällen auf der jeweiligen Versammlung behandelt.
- Anträge im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, einmaligen Ausgaben (siehe Finanzrichtlinie), dem Führen kollektiver Arbeitskämpfe und Gründung von Arbeitskampf-AGs sind an die AKV zu richten. Anträge, die die Satzung, die grundlegende Strategie der FAU Jena, politische Richtungsentscheidungen oder den Ausschluss von Mitgliedern betreffen, sowie Anträge auf dauerhafte Ausgaben sind an die VV zu richten. Anträge, die die Satzung und ihre Anhänge berühren oder auf den Ausschluss von Mitgliedern abzielen sind auf mindestens zwei VV zu behandeln.
- Anträge auf Auflösung der FAU Jena müssen drei Monate vor Beschlussfassung vorliegen.
5 Entscheidungsfindung
- Beschlüsse in Versammlungen werden nach dem Konsensprinzip getroffen.
- Falls keine Einigung gefunden wird, kann ein Antrag auf Abstimmung gestellt werden, dem die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen muss. Beschlüsse gelten mit einer 3/4-Mehrheit als angenommen. Das Ergebnis der Abstimmung, wie auch die Argumente der Minderheit, sind zu protokollieren.
- Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Unterstützung von Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der AKV. In dringenden Fällen (z.B. juristische Fristen) kann das Sekretariat Arbeitskampfmaßnahmen einleiten, welche durch die nächste AKV zu bestätigen sind.
6 Schlichtungsstelle
Bei Konflikten zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und dem Syndikat wird zu diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Schlichtungsstelle angerufen. Die Schlichtungsstelle wird dabei von den betroffenen Mitgliedern gemeinsam bestimmt. Dabei besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Föderationen bzw. andere FAU-Syndikate einzubeziehen.
VI Finanzierung
1 Grundlagen
Die Finanzierung der FAU Jena erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch die*den gewählte*n Kassierer*in.
2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Nettolohns (mindestens 5 Euro) und soll möglichst monatlich oder quartalsweise abgeführt werden.
- Mehrzahlung ist jederzeit möglich; begrenzte Ermäßigung oder Erlassung der Beiträge ist beim Sekretariat zu beantragen (siehe Finanzrichtlinie). Mitglieder in Haft sind von der Beitragszahlung befreit.
3 Verwendung
- Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von der Kasse an die Regionalföderation Ost und an die Geschäftskommission der FAU weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird auf dem entsprechenden Delegiertentreffen (Regionaltreffen bzw. Kongress) festgelegt.
- Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt im Vermögen der FAU Jena. Die Mittel werden für folgende Posten verwendet:
- Näheres regeln die Finanzrichtlinien der FAU Jena.
4 Prüfung
Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens zwei Personen) geprüft. Auf Beschluss der VV kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.
VII Solidaritätsleistungen
1 Tatkräftige Solidarität
Die Stärke und Durchsetzungsmacht der FAU Jena in ihrem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement ihrer Mitglieder. Spätestens, wenn die FAU Jena erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt (V.5), ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt.
2 Rechtsschutz
- In juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, gewährt die FAU Jena dem einzelnen Mitglied Rechtsschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Art und Weise der Unterstützung wird durch die VV festgelegt.
- Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte der FAU Jena hinaus, wendet sich die Kasse an die Regionalkommission Ost und die Geschäftskommission der FAU.
3 Gemaßregeltenunterstützung
Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen desder Unternehmersin werden, tritt der Rechtsschutz ebenso in Kraft.
4 Streikunterstützung
- Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfe verwickelten Mitglieder erfolgt in erster Linie aus der Arbeitskampfkasse der FAU Jena.
- Bevor ein Arbeitskampf der FAU Jena aus finanziellen Gründen abgebrochen werden muss, ruft das Sekretariat zunächst die Regionalföderation Ost zur Solidarität auf.
- Die FAU Jena ist ihrerseits nach Solidaritätsaufrufen von FAU-Syndikaten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu leisten. Diesem Zweck dient der Solidaritätsfonds der FAU Jena, damit Gelder für die gegenseitige Hilfe sofort zur Verfügung stehen.
VIII Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde am 22. Februar 2026 auf einer Sonder-VV der FAU Jena angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.
- Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt V.4 möglich. Soweit sie in der Autonomie der FAU Jena liegen, können auch die Anhänge gemäß Abschnitt V.4 geändert werden.
IX Haftungsbeschränkung
1 Delegierte
- Die gewählten Mandatierten der FAU Jena sind weisungsgebunden und lediglich ausführende Organe der Mitgliederbeschlüsse.
- Sie haften bei satzungsgemäßer Ausübung ihres Mandats weder persönlich noch gesamtschuldnerisch.
2 Organisationen
Die Haftung der FAU Jena (und ggf. der ihr angeschlossenen, unabhängigen Organisationen) beschränkt sich ausschließlich auf das jeweilige Vermögen der betreffenden Organisation.
Stand Februar 2026

