Satzung

Inhaltsverzeichnis

I Grundlagen

II Zweck und Ziel

III Mitgliedschaft

1 Wer kann Mitglied werden?

2 Aufnahmeverfahren

3 Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen

4 Beendigung der Mitgliedschaft

IV Organisatorische Struktur

1 Vollversammlung

2 Sekretariat

3 Branchenstrukturen

4 Sozialorganisationen

5 Ortskontakte

6 FAU-Föderationen

7 Auflösung

V Vollversammlung und Entscheidung

1 Gültigkeit

2 Turnus

3 Delegierte

4 Antragstellung

5 Entscheidungsfindung

6 Schlichtungsstelle

VI Finanzierung

1 Grundlagen

2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

3 Verwendung

4 Prüfung

VII Solidaritätsleistungen

1 Tatkräftige Solidarität

2 Rechtsschutz

3 Gemaßregeltenunterstützung

4 Streikunterstützung

VIII Schlussbestimmungen

IX Haftungsbeschränkung

1 Delegierte

2 Organisationen

 

 

I Grundlagen

 

  1. Die Gewerkschaft trägt den Namen Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union Jena (FAU Jena).

 

  1. Die Gewerkschaft FAU Jena ist mit anderen unabhängigen Gewerkschaften (Syndikaten) in der Freien Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union (FAU) und der Regionalföderation Ost der FAU föderiert.

 

  1. Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in der FAU gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU im Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung der FAU Jena regelt alle Angelegenheiten, die in die Autonomie des Syndikats fallen, und darf den Statuten der FAU nicht widersprechen.

 

  1. Organisationsgebiet und Zuständigkeitsbereiche

 

a) Das Organisationsgebiet der FAU Jena erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Jena und nahe liegende Orte, v. a. in Thüringen sofern keine eigenen FAU-Syndikate existieren.

 

b) Die Zuständigkeitsbereiche der FAU Jena definieren sich über alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die FAU Jena Mitglieder hat und soweit für diesekeine branchenspezifischen FAU-Syndikate bestehen.

 

  1. Der Sitz der FAU Jena ist die Bachstraße 22, 07743 Jena.

 

II Zweck und Ziel

 

  1. Zweck der FAU Jena ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Hierzu zählt insbesondere auch der Abschluss möglichst günstiger Tarifverträge.

 

  1. Zweck der FAU Jena ist es weiterhin, die Selbst- und gegenseitige Bildung zu fördern und gewerkschaftliche Kompetenzen ihrer Mitglieder zu vertiefen und zu erweitern.

 

  1. Über die eigene Mitgliedschaft hinaus bemüht sich die FAU Jena, das Bewusstsein der Lohnabhängigen über die gemeinsame Lage, die gemeinsamen Interessen, den Geist der Solidarität und des Zusammenhalts unter ihnen zu fördern. In diesem Sinne strebt die FAU Jena solidarische Zusammenarbeit über Organisations-, Branchen- und Ländergrenzen hinweg unter allen Lohnabhängigen an.

 

  1. Die FAU Jena ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung der Gewerkschaft in deren Sinne ab.

 

  1. Die FAU Jena ist in gleicher Weise unabhängig von Arbeitgebern, ihren Organisationen und allen staatlichen Institutionen.

 

  1. Die FAU Jena strebt eine libertäre, klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen gemäß ihren Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können. Ziel der FAU Jena ist es, die Grundlagen dafür in ihrem Organisationsgebiet zu schaffen.

 

III Mitgliedschaft

 

1     Wer kann Mitglied werden?

 

a) Mitglied der FAU Jena kann werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist (Arbeiter*in, Angestellte, Beamte, Studierende, Auszubildende, Rentner*in, Erwerbslose) oder selbständig arbeitet und seinen*ihren Arbeits- oder Lebensmittelpunkt im Organisationsgebiet der FAU Jena hat.

b) Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von sogenannten Arbeitgebenden und leitenden Angestellten und von Personen, deren berufliche Tätigkeiten im Widerspruch zu den in II genannten gewerkschaftlichen Zwecken und Zielen stehen.

c) Ausgeschlossen ist eine Mitgliedschaft ebenso für Personen, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in II genannten gewerkschaftlichen Zwecken und Zielen stehen.

 

2     Aufnahmeverfahren

 

a) Die Aufnahme wird schriftlich an eine beschlussfähige Vollversammlung (VV) (siehe V) beantragt und per Akklamation bestätigt.

b) Dadurch stehen dem Neumitglied die vollen Mitgliedsrechte, finanzieller wie gewerkschafts­politischer Art, zu.

c) Das Neumitglied erhält auf Anforderung einen Mitgliedsausweis und eine gültige Satzung der FAU Jena samt Anhängen ausgehändigt. Ferner wird es in die interne Kommunikationsstruktur der FAU Jena und der FAU integriert.

 

3     Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen

 

a) Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, durch die Teilnahme an den Vollversammlungen und sonstigen Treffen der FAU Jena die Gewerkschaft mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der Organisation zu nehmen.

b) Ebenso ist das Mitglied gefordert, die Beschlüsse mit umzusetzen und Aufgaben in der Organisation zu übernehmen.

c) Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle und nach Entscheidung in der Vollversammlung auf folgendes bauen:

– tatkräftige Solidarität (VII.1),

– Rechtsschutz (VII.2),

– Gemaßregeltenunterstützung (VII.3),

– Streikunterstützung (VII.4).

 

4     Beendigung der Mitgliedschaft

 

a) Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft).

b) Nach zwölf Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet.

c) Eine Stundung oder begrenzte Übernahme der Beiträge kann schriftlich beantragt werden.

d) Die Mitgliedschaft endet auch mit Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

e) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch die VV, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen der FAU Jena wesentlich schädigen oder ihren Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen.

f) Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Schlichtungsstelle nach V.6 anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.

g) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation.

 

IV Organisatorische Struktur

 

1     Vollversammlung

 

a) Die Vollversammlung (VV) der Mitglieder ist das beschlussfassende Organ der FAU Jena. Die VV findet monatlich am 1. Sonntag im Monat statt.

b) Sie entscheidet über die Aktivitäten und Maßnahmen, mit denen die FAU Jena an die Öffentlichkeit tritt und/oder in denen Gelder der FAU Jena Verwendung finden sollen (siehe V.).

c) Eine außerordentliche Vollversammlung kann außerdem durch eine reguläre VV, durch das Sekretariat oder drei Mitglieder einberufen werden. Dabei ist eine Frist von sieben Tagen zu wahren.

d) Einzelne Mitglieder können an die Vollversammlung Anträge stellen und ihre Anliegen vorbringen, sofern diese von Interesse für die FAU Jena sind oder ein gewerkschaftliches Agieren erfordern.

e) Mandatierte der FAU Jena müssen der Vollversammlung über ihre Tätigkeit berichten und sind ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

2     Sekretariat

 

a) In der Zeit zwischen den Vollversammlungen ist das Sekretariat verantwortlich, die organisatorischen Interessen der FAU Jena wahrzunehmen und es offiziell nach außen zu vertreten. Das Sekretariat trifft sich einmal im Monat zur Koordinierung und gemeinsamen Bearbeitung der Syndikatsbelange. Diese Treffen sind für alle Mitglieder der FAU Jena offen.

b) Das Sekretariat ist intern in folgende sieben Einzelsekretariate ausdifferenziert:

  • das allgemeine Sekretariat,

  • das Kassensekretariat,

  • das Organisationssekretariat,

  • die Mitgliederbetreuung,

  • das Sekretariat für gewerkschaftliche Aktion,

  • das Pressesekretariat und

  • die Lokalverwaltung.

Genaueres regeln die jeweiligen Mandatsbeschreibungen.

c) Auf der Vollversammlung werden die Einzelsekretariate auf ein Jahr gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl auf ein weiteres Jahr ist möglich.

d) Für die sieben Einzelsekretariate können und sollten mehrere Mandatierte gewählt werden, die sich die Aufgaben des jeweiligen Einzelsekretariats untereinander aufteilen.

e) Das Sekretariat arbeitet mit individuellen Zuständigkeiten, aber in kollektiver Verantwortung, d.h. alle strittigen Fragen sind gemeinsam zu beraten. Im Falle des Ausfalls eines*einer Sekretär*in muss das restliche Syndikat dessen*deren Zuständigkeitsbereich mit abdecken.

f) Sekretär*innen können einzelne Aufgaben an andere Mitglieder der FAU Jena delegieren, bleiben aber verantwortlich.

g) Die Entlastung des Sekretariats erfolgt für jede*n Sekretär*in einzeln nach abschließendem Bericht in der VV per Akklamation.

 

 

3     Branchenstrukturen

 

a) Die FAU Jena als branchenübergreifende Gewerkschaft ist bestrebt, Branchensyndikate auszubilden.

b) Zu diesem Zweck können mindestens drei Mitglieder eine Betriebsgruppe und/oder betriebsübergreifende Branchengruppe bilden.

c) Sobald sich Gruppen dieser Art konstituiert haben und von der Vollversammlung anerkannt wurden, können sie als Teil der FAU Jena Delegierte zur Vollversammlung schicken. Sie sollen sich außerdem mit bestehenden Branchenstrukturen in der FAU in Kontakt setzen.

d) Ein eigenständiges Branchensyndikat kann von mindestens zehn Mitgliedern gegründet werden, wenn es eine betriebsübergreifende Struktur aufweist. Der Beschluss ist in der Vollversammlung zu treffen.

e) Einzelne Personen können einen Branchenkontakt bilden.

f) Sobald eine weitere FAU-föderierte Gewerkschaft neben die FAU Jena tritt, bilden beide Syndikate die Branchenföderation FAU Jena, die sich eine eigene Satzung gibt.

 

 

4     Sozialorganisationen

 

Neben Branchenstrukturen können Sozialorganisationen gegründet werden, die sich auf die Belange einer sozialen Gruppe (z.B. der Jugend, Studierenden, Frauen*, Erwerbslose und Rentner*innen) ausrichten.

 

 

5     Ortskontakte

 

Einzelne Personen können als Ortskontakte in Kommunen im Organisationsgebiet der FAU Jena fungieren, um dort eigenständige FAU-Syndikate aufzubauen.

 

 

6     FAU-Föderationen

 

a) Nach Möglichkeit beteiligt sich die FAU Jena an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen, in denen sie organisiert ist (Regionalföderation Ost und FAU), durch die Entsendung von Delegierten (siehe V.3).

b) Die Mitglieder der FAU Jena sind gehalten, Aktivitäten dieser und sonstiger Föderationen in der FAU nach eigenem Ermessen und Rücksprache des Syndikats zu unterstützen.

c) Zwingend ist die Bildung von Ausschüssen in den betreffenden Föderationen im Falle von Arbeitskämpfen, die orts- oder branchenübergreifende Ausmaße annehmen.

 

 

7     Auflösung

 

Im Falle der Auflösung (siehe V.4) fällt das Vermögen der FAU Jena an die Regionalföderation Ost.

 

V Vollversammlung und Entscheidung

 

 

1     Gültigkeit

 

Die Vollversammlung (VV) ist bei gültiger Einladung spätestens drei Tage im Voraus beschlussfähig.

 

 

2     Turnus

 

Die VV findet monatlich am 1. Sonntag im Monat statt. In dringenden und begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Turnus abgesehen werden.

 

 

3     Delegierte

 

a) Betriebs- und Branchengruppen können Delegierte zur VV entsenden, wenn sie ihrerseits eine Versammlung zu den Themen der VV abgehalten haben.

b) Delegierte von Betriebs- oder Branchengruppen (IV.3) repräsentieren ihre Gruppe entsprechend ihrer Mitgliederanzahl.

 

 

4     Antragstellung

 

a) Jedes Mitglied und jede Betriebs- oder Branchengruppe kann Anträge stellen.

b) Anträge sollen spätestens drei Tage vor der VV vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

c) Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen auf der VV behandelt.

d) Anträge, die die Satzung und ihre Anhänge berühren oder auf den Ausschluss von Mitgliedern abzielen sind auf mindestens zwei VV zu behandeln.

e) Anträge auf Auflösung der FAU Jena müssen zwei Monate vor Beschlussfassung vorliegen.

 

 

5     Entscheidungsfindung

 

a) Beschlüsse in einer VV werden nach dem Konsensprinzip getroffen.

b) Falls keine Einigung gefunden wird, kann ein Antrag auf Abstimmung gestellt werden, dem die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen muss. Beschlüsse gelten mit einer 3/4-Mehrheit als angenommen. Das Ergebnis der Abstimmung, wie auch die Argumente der Minderheit, sind zu protokollieren.

c) Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Unterstützung von Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der VV. In dringenden Fällen (z.B. juristische Fristen) kann das Sekretariat Arbeitskampfmaßnamen einleiten, welche durch die nächste VV zu bestätigen sind.

d) Sollten die Mitglieder im Betrieb im Ausnahmefall den Beginn des Arbeitskampfes vorwegnehmen, ist fristgerecht eine außerordentliche VV einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet über die Aufnahme (bzw. Übernahme) des Arbeitskampfes. Näheres regelt die Arbeitskampfrichtlinie der FAU.

e) Über die Fortführung oder Beendigung des Arbeitskampfes entscheiden die Arbeitskampf-AG, wobei die betroffenen Mitglieder das letzte Wort haben.

 

 

6     Schlichtungsstelle

 

Bei Konflikten zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und dem Syndikat wird zu diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Schlichtungsstelle angerufen. Die Schlichtungsstelle wird dabei von den betroffenen Mitgliedern gemeinsam bestimmt. Dabei besteht die Möglichkeit auf Antrag die Föderationen bzw. andere FAU-Syndikate einzubeziehen.

 

VI Finanzierung

 

1     Grundlagen

 

Die Finanzierung der FAU Jena erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch die*den gewählte*n Kassierer*in.

 

 

2     Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

a) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Nettolohns (mindestens 5 Euro) und soll möglichst monatlich oder quartalsweise abgeführt werden.

b) Mehrzahlung ist jederzeit möglich; begrenzte Ermäßigung oder Erlassung der Beiträge ist bei der VV zu beantragen. Mitglieder in Haft sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

3     Verwendung

 

a) Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von der Kasse an die Regionalföderation Ost und an die Geschäftskommission der FAU weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird auf dem entsprechenden Delegiertentreffen (Regionaltreffen bzw. Kongress) festgelegt.

b) Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt im Vermögen der FAU Jena. Die Mittel werden für folgende Posten verwendet:

 

– Arbeitskampfkasse (VII.4)

– Bildung und Information (Informationsmaterial, Bildung/Schulung, Fahrtkosten, etc.)

– Solidaritätsfonds (VII.4)

– Infrastruktur und Organisation (Lokal, Inventar, etc. werden durch Spenden gedeckt.)

 

c) Näheres regeln die Finanzrichtlinien der FAU Jena.

 

 

4     Prüfung

 

Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens zwei Personen) geprüft. Auf Beschluss der VV kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.

 

VII Solidaritätsleistungen

 

1     Tatkräftige Solidarität

 

Die Stärke und Durchsetzungsmacht der FAU Jena in ihrem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement ihrer Mitglieder. Spätestens wenn die FAU Jena erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt (V.5), ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt.

 

 

2     Rechtsschutz

 

a) In juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, gewährt die FAU Jena dem einzelnen Mitglied Rechtsschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Art und Weise der Unterstützung wird durch die VV festgelegt.

b) Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte der FAU Jena hinaus, wendet sich die Kasse an die Regionalkommission Ost und die Geschäftskommission der FAU.

 

 

3     Gemaßregeltenunterstützung

 

Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen des*der Unternehmers*in werden, tritt der Rechtsschutz ebenso in Kraft.

 

 

4     Streikunterstützung

 

a) Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfe verwickelten Mitglieder erfolgt in erster Linie aus der Arbeitskampfkasse der FAU Jena.

b) Bevor ein Arbeitskampf der FAU Jena aus finanziellen Gründen abgebrochen werden muss, ruft die VV zunächst die Regionalföderation Ost zur Solidarität auf.

c) Die FAU Jena ist ihrerseits nach Solidaritätsaufrufen von FAU-Syndikaten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu leisten. Diesem Zweck dient der Solidaritätsfonds der FAU Jena, damit Gelder für die gegenseitige Hilfe sofort zur Verfügung stehen.

 

VIII Schlussbestimmungen

 

 

  1. Diese Satzung wurde am 02. September 2018 auf einer regulären Vollversammlung der FAU Jena angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.

 

  1. Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt V.4 möglich. Soweit sie in der Autonomie der FAU Jena liegen, können auch die Anhänge gemäß Abschnitt V.4 geändert werden.

 

  1. Anhänge (intern)

Anhang: Satzung der Regionalföderation Ost in der FAU

Anhang: Statuten, Finanzrichtlinien und Arbeitskampfrichtlinien der FAU

 

IX. Haftungsbeschränkung

 

1     Delegierte

a) Die gewählten Mandatierten der FAU Jena sind weisungsgebunden und lediglich ausführende Organe der Mitgliederbeschlüsse.

b) Sie haften bei satzungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich, noch gesamtschuldnerisch.

 

2     Organisationen

Die Haftung der FAU Jena (und ggf. der ihr angeschlossenen unabhängigen Organisationen) beschränkt sich ausschließlich auf das jeweilige Vermögen der betreffenden Organisation.

 

Stand September 2018

 

[ssba]