Unbezahlte Arbeit an der Universität Jena

Wie eine Regelung des Personaldezernats Arbeitsrechte aushebelt

Wenn die Uni unsere Arbeit nicht bezahlt…

Eine Regelung für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften sieht folgendes vor: Vom Institut beauftragte Tätigkeiten, die vor einem Unterschreiben des Arbeitsvertrags beim Personaldezernat von der Hilfskraft geleistet wurden, werden nicht vergütet. Unterschreibt eine Hilfskraft ihren Vertrag zur Weiterbeschäftigung am Institut beim Personaldezernat nicht rechtzeitig, wird der ursprünglich vorgesehene Vertragsbeginn auf den späteren Zeitpunkt (d.h. den Tag der Unterschrift) datiert. Bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleitstete Arbeit wird nicht bezahlt. Zahlreiche Hilfskräfte versäumen es im Laufe ihrer Beschäftigung, einen Folgevertrag rechtzeitig zu unterschreiben, woraufhin verrichtete Tätigkeiten unbezahlt bleiben.

Das Versäumnis der Hilfskräfte, beim Personaldezernat zu unterschreiben, ist wohl kaum auf ihre Laxheit zurückzuführen, denn selbstverständlich liegt es in ihrem eigenen Interesse den Vertrag rechtzeitig zu unterschreiben, um ihren Lohn zu erhalten. 

Mehrere Ursachen führen zu dieser Situation: komplizierte bürokratische Vorgänge; Kettenbefristungen d.h. mehrere, aufeinander folgende und auf wenige Monate befristete Arbeitsverträge, obwohl eine Weiterbeschäftigung über einen weit längeren Zeitraum absehbar ist; fehlende Kommunikation seitens des Personaldezernats gegenüber den Hilfskräften. Wenn wie in einem konkreten Fall innerhalb von zwei Jahren Beschäftigung 10 Anträge auf Anstellung und 10 Arbeitsverträge unterschrieben wurden, sind derartige Probleme vorprogrammiert. Tatsächlich handelt es sich dabei um ein weit verbreitetes Phänomen, von dem zahlreiche studentische Beschäftigte der Universtität betroffen sind.

… können wir uns wehren!

Nach geltendem Recht ist die Vorgehensweise des Dezernats für Personalangelegenheiten jedoch anfechtbar, denn geleistete Arbeit muss bezahlt werden, auch wenn es sich um eine stillschweigende Vereinbarung handelt (BGB §612) und eine zusätzliche Klausel kann dieses Recht nicht einfach aufheben (MiLoG §3). 

Eine Hilfskraft, die aufgrund dieser Vorgehensweise für eineinhalb Monate unbezahlt arbeitete, fordert nun mit Unterstützung der FAU Jena den verlorenen Lohn ein. Der Klage gingen außergerichtliche Einigungsversuche mit der Rechtsabteilung der Universität voraus, diese kamen jedoch zu keinem Ergebnis. Nun haben wir Klage eingereicht und warten auf die Güteverhandlung. Mehr Infos dann auf jena.fau.org

Es handelt sich hierbei keinesfalls um einen Einzelfall. Wir rufen alle Kolleg_innen, die von derselben Problematik betroffen sind, dazu auf, die Vorgehensweise des Dezernats nicht hinzunehmen und volle Bezahlung für alle geleistete Arbeit einzufordern. Die Regelung zum Nachteil der Beschäftigten muss endlich ein Ende finden!

[ssba]

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