Das Ganze hat ein Vorspiel: So wurde der Leiharbeiter am 22. Januar 2020 unmittelbar nach seiner Krankschreibung ohne Angabe von Gründen zu Ende Februar entlassen. Im Personalgespräch wurde ihm mündlich mitgeteilt, er brauche nach Ende der Krankschreibung nicht mehr am aktuellen Arbeitsort erscheinen. Er kam dieser Anweisung nach und erhielt daraufhin postalisch zwei Abmahnungen (datiert auf den 28. und 30. Januar) und eine fristlose Kündigung (ebenfalls auf den 30. Januar datiert), da er seine Meldepflicht verletzt habe. Diese willkürlichen Kündigungen nahm der betroffene Leiharbeiter nicht hin und stellte mit seiner Gewerkschaft eine Kündigungsschutzklage. Die Kündigungen wurden daraufhin zurückgenommen und der Leiharbeiter wieder beschäftigt.
Leiharbeiter*innen sind in doppelter Hinsicht Arbeiter*innen zweiter Klasse. Zum einen sind sie rechtlich und tariflich schlechtergestellt: So wird das Geschäftsrisiko der Unternehmer*innen durch verkürzte Kündigungsfristen auf die Arbeiter*innen abgewälzt und Leiharbeiter*innen werden durchschnittlich schlechter bezahlt. Zusätzlich versuchen Leiharbeitsfirmen immer öfter, ihre Arbeiter*innen übers Ohr zu hauen, indem sie sie beispielsweise rechtswidrig aufgrund von Krankheit feuern.
Die FAU setzt sich als Gewerkschaft für die Interessen und Rechte von Leiharbeiter*innen ein. So hat es die FAU Kaiserslautern im Fall eines Mitglieds und Leiharbeiters geschafft, eine Klage auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bringen.
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