Umlage der Miet- und Leasingkosten für Rauchwarnmelder auf unsere Miete muss nicht akzeptiert werden!

Ende 2017 läuft die Frist aus, zu der entsprechend der gesetzlichen Ausstattungspflicht alle Mietwohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden müssen. Mehrere Wohngemeinschaften in Jena haben deswegen für das Jahr 2018 eine Mieterhöhung erhalten. Diese müssen wir nicht in ihrer vollen Höhe akzeptieren. Als Mieter_innen können wir sie anteilig unter Vorbehalt überweisen und einen gewissen Anteil gegebenenfalls nach einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung zurückfordern. Wie das funktioniert, lest ihr im Folgenden.

Mieterhöhung wegen Einbau der Rauchwarnmelder zulässig

Nach § 559 Abs. 1 BGB „Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen“ können die Kosten zur Anschaffung (d.h. zum Kauf) und zum Einbau der Rauchwarnmelder auf die Miete umgelegt werden. Dabei darf der Vermieter bzw. die Vermieterin 11% der Anschaffungs- und Installationskosten auf die jährliche Nettokaltmiete umlegen. Bei Anfrage hat der Vermieter bzw. die Vermieterin Einsicht in die Originalrechnungen für die Kosten zu gewähren. Nach zwei Monaten nach Zugang der Mieterhöhungserklärung ist die erhöhte Miete fällig.

Umlage der Wartungskosten der Rauchwarndmelder als Betriebskosten zulässig

Die Rauchwarnmelder müssen nach dem Einbau einmal jährlich gewartet werden, was eine Sichtprüfung und den Batteriewechsel einschließt. Die Wartungskosten können laut herrschender Meinung als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Miete umglegt werden.1

Umlage der Leasing- und Mietkosten für Rauchwarnmelder als Betriebskosten umstritten

Unklarheit herrscht jedoch noch bei der Umlage der Leasingkosten für Rachwarnmelder. Statt diese anzukaufen und zu installieren, können Vermieter_innen diese auch anmieten. Hier gibt es gerichtliche Entscheidungen, dass auch die Leasingkosten auf die Miete umgelegt werden könnnen2, aber auch gegensätzliche Urteile, die das nicht zulassen.3 Die mieterfreundlichen Urteile argumentieren, dass die Vermieter die Rauchwarnmelder ja nicht anmieten, sondern auch mittelfristig gesehen billiger kaufen könnten. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Was tun: Überweisung der Mieterhöhung unter Vorbehalt, Rückforderung und gegebenenfalls Klage

Um die umgelegten Leasing- und Mietkosten für die Rauchwarnmelder nach einer mieterfreundlichen bundesgerichtlichen Urteil gegebenenfalls zurückfordern zu können, sollten wir die Mieterhöhung unter Vorbehalt überweisen. Der Vorbehalt ermöglicht es uns, das Geld später zurückzufordern.

Dazu sollte im Verwendungszweck der Überweisung klar angegeben werden, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgt, z.B. „Mieterhöhung Rauchwarnmelder – Zahlung unter Vorbehalt“. In einem Schreiben an die Vermieter_innen müssen wir erklären, dass der Anspruch auf Umlage der Leasing- und Mietkosten für die Rauchwarnmelder in unseren Augen nicht berechtigt ist und dass die Zahlung der Mieterhöhung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen im Schreiben vom xx.xx.2017 geltend gemachte Mieterhöhung von xx,xx € auf Grundlage der Umlage der Leasing- und Mietkosten für die Rauchwarnmelder ist nicht berechtigt. Vgl. hierzu die Urteile vom AG Hamburg-Wandsbek 05.12.2013 – Az. 715 C 283/13 und LG Hagen 4.3.2016 – 1 S 198/15.

Wir überweisen Ihnen den von Ihnen geforderten Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung.

Mit freundlichen Grüßen“

Von dem Schreiben sollte man sich eine Kopie machen und es per Einwurf-Einschreiben an die Vermieter_innen schicken.

Sollte es in den nächsten Monaten zu einer bundesgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Sachlage kommen, können wir den Betrag der Miet- und Leasingskosten mit einem Schreiben zurückfordern. Reagieren die Vermieter_innen darauf nicht, müssen wir eine Klage auf Rückzahlung einreichen. Hierzu bietet es sich an, schon jetzt dem Mieterschutzbund beizutreten, damit dieser dann die Anwaltskosten trägt.

Kommt es zu keinem höchstrichterlichen Urteil, müssten wir innerhalb der nächsten Monate den Betrag mit Verweis auf die zitierten Urteile auf landesgerichtlicher Ebene zurückfordern bei Verweigerung der Rückzahlung Klage einreichen.

Ein kleiner Schritt – aber immerhin ein Schritt

Letzten Endes geht es bei der Umlage der Leasing-Kosten für die Rauchwarnmelder runtergerechnet um weniger als einen Euro im Monat pro Person. Dennoch halten wir es für wichtig, diesen kleinen Widerstand zu machen.

Denn erstens sieht es in puncto Mietkämpfe düster aus in Jena. Alle wissen um die extrem miese Situation, die Alle betrifft – egal ob Student_in, verarmte Arbeiter_innen und Erwerblose oder „Akademikerpärchen mit Kind sucht…“. Dennoch gibt es in diesem Bereich kaum kollektive Kämpfe. Hin und wieder streitet sich jemand individuell mit seinem Vermieter bzw. Vermieterin. Aber diese Auseinandersetzungen werden nicht politisiert, zum öffentlichen Thema gemacht und ausgeweitet – bis auf die Initiative „Recht auf Stadt Jena“, die diesen Dezember den Kampf einer Mieterin um ihre Wohnung und würdige Wohnbedingungen öffentlich gemacht und dazu auch eine Aktion durchgeführt hat. Dieser Mietkampf ist unbedingt zu unterstützen: https://rechtaufstadtjena.noblogs.org/ Dennoch stellt er bisher eine Ausnahme dar. Wir sollten also jegliche sonstige Gelegenheit suchen, als Mieter_innen Widerstand gegen unsere Ausbeutung durch das Mietverhältnis aufzubauen. Eine solche, wenn auch kleine Möglichkeit ist die Umlage der Leasingkosten für Rauchwarnmelder.

Zweitens müssen wir Alle langsam in die Mietkämpfe reinwachsen. Noch haben wir keine Erfahrung darin, uns als Mieter_innen zu organisieren und Erfolge zu erzielen. Die Rückforderung der Leasingkosten für die Rauchwarnmelder könnte hier eine erste Übung sein.

FAU Jena


1AG Lübeck 05.11.2007 
- 21 C 1668/07; LG Magdeburg 27.9.2011 – Az.: 1 S 171/11; LG Hagen 4.3.2016 – 1 S 198/15.

2LG Magdeburg 27.9.2011 – Az.: 1 S 171/11.

3AG Hamburg-Wandsbek 05.12.2013 – Az. 715 C 283/13; LG Hagen 4.3.2016 – 1 S 198/15.

[ssba]

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