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Krank nach der Kündigung? Dann gibt’s kein Lohn! – Wie eine Fast-Food-Kette ein BAG-Urteil zur Lohnverweigerung nutzt

Unserem Mitglied wurde nach einer Krankschreibung mit Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Lohnfortzahlung verweigert. Wir haben fast 800 Euro zurückgeholt. Das ist kein Einzelfall, sondern zeigt eine wachsende Praxis der Arbeitgeber:innenseite. Wir erklären, was dahintersteckt und was ihr im Krankheitsfall nach einer Kündigung beachten solltet.

Zwei Jobs, eine Kündigung, null Euro

Unser Mitglied arbeitete bei einer Fast-Food-Kette in Jena in zwei parallelen Arbeitsverhältnissen: in einem regulären Job mit 35 Wochenstunden bei einer Gesellschaft und zusätzlich in einem Minijob bei einer weiteren GmbH desselben Unternehmens. Nach der Kündigung beider Arbeitsverhältnisse erkrankte unser Mitglied und ließ sich für die verbleibende Zeit ärztlich arbeitsunfähig schreiben.

Die Antwort des Unternehmens: keine Lohnfortzahlung in keinem der beiden Arbeitsverhältnisse. Als Begründung berief sich das Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2023 (Az. 5 AZR 248/23). Das BAG hatte geurteilt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter bestimmten Umständen angezweifelt werden kann, etwa wenn die Krankschreibung exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht. Der Zufall, ausgerechnet ab der Kündigung bis genau zum Ende krank zu sein, sei verdächtig.

Was das Gericht für einen konkreten Einzelfall entschieden hat, wird seither von Arbeitgeber:innen gerne angewendet: Wer krank bis genau zum letzten Arbeitstag ist, bekommt kein Geld. Ohne Prüfung des Einzelfalls, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Gesundheitszustand und die Lebenssituationen.

Das bedeutet:

  • Die Beweislast dreht sich gegen die Kranken um: Ärzt:innen besitzen Fachwissen über Krankheiten, sie stellen die Arbeitsunfähigkeit fest und stellen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Mit der neuen Verweigerungspraxis reicht das jedoch nicht mehr aus. Wer sich wehren will, muss im Zweifel Diagnosen, Symptome und Krankengeschichte offenlegen, ausgerechnet vor Richter:innen und Richtern ohne medizinische Ausbildung.
  • Dagegen vorzugehen lohnt sich nicht und die Arbeitgeber:innen wissen das: Gerade in gering bezahlten Jobs wie der Gastronomie geht es oft um wenige Hundert Euro. Anwaltskosten übersteigen den Streitwert schnell. Für die, die allein klagen, rechnet sich das faktisch nicht, selbst bei guter Rechtslage.
  • Die Abschreckung ist gewollt: Wer fürchten muss, am Ende ohne Lohn dazustehen, lässt sich vielleicht erst gar nicht krankschreiben und schleppt sich womöglich krank auf Arbeit.

Das Ergebnis: Lohnverweigerung, die juristisch hochgradig angreifbar ist, aber praktisch funktioniert, weil sich zu wenige wehren.

Was ihr daraus mitnehmen könnt:

  1. Begrenzt die Krankschreibung nicht künstlich aufs Vertragsende: Maßgeblich ist allein euer Gesundheitszustand. Seid ihr über das Vertragsende hinaus arbeitsunfähig, lasst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch darüber hinauslaufen. Das schadet euch nicht, auch wenn dies in der anschließenden Arbeitslosigkeit formal nicht nötig wäre.
  1. Widersprecht schriftlich: Verweigern Arbeitgeber:innen die Lohnfortzahlung, besteht schriftlich auf eurem Anspruch (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, gilt übrigens auch für Minijobber:innen). Macht klar, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und das Urteil eine pauschale Verweigerung nicht rechtfertigt.
  1. Holt euch früh Unterstützung. Je früher ihr druckfähig auftretet, desto eher geben Arbeitgeber:innen nach.

Unser Weg: kollektiver Druck statt Einzelklage

Für unser Mitglied hätte sich der Rechtsweg nicht gerechnet, da die Anwaltskosten den Streitwert überstiegen hätten. Doch wir als Gewerkschaft standen hinter unserem Mitglied und kündigten Öffentlichkeitsarbeit zum Fall an. Erst dann zeigte sich die Arbeitgeber:innenseite gesprächsbereit und wir konnten eine Einigung über eine anteilige Lohnnachzahlung von knapp 800 Euro erzielen.

Unser Mitglied ist mit dem Ergebnis zufrieden, gleichzeitig halten wir fest: Vollständig gezahlt hat die Fast-Food-Kette nicht. Für diese sind 800 Euro Kleingeld; für unser Mitglied geht es um Miete und Lebensunterhalt.

Wenn euch das passiert: Meldet euch bei uns. Organisiert euch am Arbeitsplatz, denn Ausbeutung soll sich nicht mehr lohnen.

Solidarische Grüße
die FAU Jena

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